Förderverein
Satzung des Fördervereins St. Andreas Aachen e.V.
(Geänderte Version lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.08.2009)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Förderverein 1. St. Andreas Aachen e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der Registernummer VR 4145 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein sieht seine Aufgabe in der Unterstützung der pastoralen, diakonischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben des katholisch-kirchlichen Lebens im Gebiet Aachen-Soers in den Grenzen des Pfarrgebietes der Katholischen Kirchengemeinde St. Andreas im Jahre 2007 (eine Liste der Straßen des Pfarrgebietes von St. Andreas im Jahre 2007 ist als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. §§ 51 ff. AO).
- Die Ziele des Vereins sind:
a) Unterstützung der kirchlichen Aktivitäten in den Grenzen des Pfarrgebiets der Katholischen Kirchengemeinde St. Andreas im Jahr 2007
b) Unterstützung der diakonischen Aufgaben z. B. in den Bereichen der Jugendarbeit, der Familienseelsorge und der Altenpastoral im vorgenannten Gebiet
c) Unterstützung bei der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben im Bereich der Bildung und Weiterbildung im vorgenannten Gebiet
d) Unterstützung der kirchlichen Aufgaben in den Bereichen Liturgie, Kunst, Kirchenmusik und der Unterhaltung des Gotteshauses St. Andreas und der übrigen Gebäude und Außenanlagen auf den Flurstücken der Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück-Nr. 1263 und 1264
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Erbringung von finanziellen Unterstützungsleistungen wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Kollekten, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der erste Beitrag wird fällig mit dem Beitritt zum Verein. Weitere Jahresbeiträge sind jeweils zum 31. März des Jahres fällig. Die wesentliche Pflicht des Mitglieds ist die fristgerechte Zahlung der Mitgliedsbeiträge, möglichst durch Abbuchung der vereinbarten Beiträge vom Konto des Mitglieds (Bankeinzugsverfahren).
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) durch Streichen aus der Mitgliederliste
d) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind ausgeschlossen. Die Streichung eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht entrichtet. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich mitgeteilt werden. Bereits geleistete Beiträge werden bei Kündigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf der Grundlage der Satzung
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 8, Ziffer 1a-d
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
g) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch den/die Vorsitzende/n oder durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
- Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch öffentlichen Aushang im Schaukasten (derzeit an der Merowingerstraße) durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Anträge zu Tagesordnungspunkten müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (außer bei Beschlüssen im Sinne des § 7, Ziffer 7.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Beschlussfassungen gemäß § 7 Ziffer 7 der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen. Bei Wahlen genügt der Antrag eines Mitgliedes.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Derartige Beschlüsse gemäß Satz 1 erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus vier geschäftsführenden Mitgliedern und bis zu drei Beisitzern:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) bis zu drei Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder a-d werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Voraussetzung für die Wahl zum Vorstand ist, dass die zur Wahl stehenden Vereinsmitglieder seit mindestens einem Jahr im Gebiet der Pfarre St. Andreas im Jahre 2007 wohnen. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Die Beisitzer werden von den Vorstandsmitgliedern a-d ernannt. - Scheidet eines der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für diese Zeit bis zur Neuwahl des Vorstandes ein anderes Vereinsmitglied in das frei gewordene Vorstandsamt.
- Vertretungsberechtigt i. S. des § 26 BGB sind gerichtlich und außergerichtlich der 1. und der 2. Vorsitzende, und zwar jeder allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist 2. insbesondere zuständig für:
a) Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben i. S. der Vereinszwecke
b) Beschlussfassung über den Entwurf eines Haushaltsplanes, eines Jahresabschlusses und eines Tätigkeits- und Geschäftsberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit - Der geschäftsführende Vorstand ist darüber hinaus zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder und kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
- Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder im Sinne des § 8, Ziffer 1 a-d anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/in den Ausschlag.
- Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
- Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.
§ 11 Vereinsvermögen
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk mit Sitz in Aachen.
Anlage 1 zur Satzung des Fördervereins St. Andreas Aachen e.V.
Straßenverzeichnis St. Andreas Aachen im Jahre 2007
(aus dem Straßenverzeichnis des Bistums Aachen)
- Albert-Servais-Allee
- Am Gut Wolf
- Am Tivoli
- Am Weberhof
- Am Wolf
- Champierweg
- Eginhardstraße
- Emmastraße
- Eulersweg
- Ferberberg 1-15, ab 2
- Hochbrück
- Hubert-Wienen-Straße
- Im Purweider Feld
- Karolingerstraße
- Kläranlage
- Krefelder Straße 43-211, 2-202
- Lotharstraße
- Margratenstraße
- Merowingerstraße
- Normannenstraße
- Passstraße ab 103, ab 132
- Purweider Weg
- Purweider Winkel
- Rolandstraße ab 17, ab 48
- Rütscher Straße ab 193, ab 192
- Schlossparkstraße ab 111, ab 138
- Soerser Au
- Soerser Tal
- Soerser Weg 1-347, 2-348
- Soerser Winkel
- Sonnenweg
- Strüverweg
- Strüverwinkel
- Talbothof